Denkmalschutz AfA: Steuervergünstigungen – Anreiz für Investoren
Die Denkmal AfA kann genutzt werden für:
- Eigentumswohnungen
- gewerblich genutzte Immobilien
- vermietete Immobilien
- eigengenutzte Immobilien
Bei Besserverdienern ist die Investition in eine Denkmalschutzimmobilie beliebt, denn sie profitieren besonders von den steuerlichen Vorteilen der Denkmalschutz AfA. Burgen, Schlösser und Herrenhäuser sind Immobilien mit besonderem Ambiente, die sich vielseitig nutzen lassen. Wenn Sie ein denkmalgeschütztes Objekt kaufen, dürfen Sie die Modernisierungskosten über zwölf Jahre abschreiben, und zwar zu 100 Prozent. Die ersten acht Jahre können Sie jährlich neun, die nächsten vier Jahre jeweils sieben Prozent steuerlich geltend machen. Zusätzlich können Sie sogar eine Abschreibung des Kaufpreises für die Altbausubstanz mit 2,5 Prozent jährlich für Denkmalimmobilien, die vor 1925 errichtet wurden und zwei Prozent jährlich für Gebäude ab dem Baujahr 1925 nutzen.
Denkmalschutz Steuer-Anreize können denkmalgeschützte Immobilien für Investoren besonders interessant machen, wenn Sanierungskosten, Abschreibung und steuerliche Rahmenbedingungen sorgfältig geprüft werden.
Bewohnen Sie das denkmalgeschützte Gebäude selbst, können Sie zehn Jahre lang jährlich neun Prozent der Sanierungskosten absetzen. Dann entfällt jedoch die Abschreibung für die Altbausubstanz. Bei Unsicherheiten darüber, welche Abschreibungsform am günstigsten für Sie ist, sollten Sie einen Steuerberater konsultieren, der Sie über alle steuerlichen Vorteile der Denkmalschutz AfA informiert.
Kaufanreiz Denkmalschutz AfA: Investieren Sie in ein Denkmal
Die Denkmalschutz AfA ist eine erhöhte Abschreibung für denkmalbedingte Aufwendungen bei Immobilien. Die gesetzliche Grundlage ist Paragraf 7 I des Einkommensteuergesetzes (EstG).
Acht Jahre lang können Sie jährlich neun Prozent der Kosten absetzen, die Sie für die fachgerechte Sanierung der Immobilie aufgewendet haben. Danach sind weitere vier Jahre lang Abschreibungen in Höhe von sieben Prozent der Kosten möglich. Nach zwölf Jahren sind somit die gesamten Sanierungskosten steuerlich abgeschrieben. Nutzen Sie die Denkmalimmobilie selbst, beträgt die Denkmal AfA neun Jahre lang neun Prozent.
Als Kapitalanleger profitiert man also maximal von der erhöhten Abschreibung für historische Immobilien. Um in den Genuss der vorteilhaften Denkmalschutz-AfA zu kommen, ist es unerlässlich, dass mit den Sanierungsarbeiten erst begonnen wird, wenn der Kaufvertrag bereits abgeschlossen wurde. Zudem können keine Denkmalschutz-AfA auf Kosten berechnet werden, die über Zuschüsse gedeckt wurden. Ein weiteres Kriterium für die Gewährung der Denkmalschutz-AfA ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass die bauliche Maßnahme erforderlich ist.
Abschreibung auf unter Denkmalschutz stehende Immobilien
Welche Kosten für die Wiederherstellung denkmalgeschützter Gebäude steuerlich als Denkmalschutz-AfA geltend gemacht werden dürfen, ist gesetzlich exakt geregelt. Die Maßnahmen müssen eindeutig dem Erhalt des Baudenkmals dienen. Typische Maßnahmen sind die Sanierung der Dacheindeckung oder der Fassade sowie der Einbau neuer Holzdecken. Auch der Einbau neuer sanitärer Anlagen zählt zu diesen förderungsfähigen Ausgaben.
Kosten für den Neubau von Gebäudeteilen, Garagen oder Außenanlagen dürfen jedoch nicht steuerlich als Denkmalschutz-Abschreibung geltend gemacht werden. Einen Sonderfall bilden alle Kosten, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf einer Denkmalimmobilie anfallen. Sind diese Kosten höher als 15 Prozent des Kaufpreises, werden sie zu den Anschaffungskosten addiert und ebenfalls linear abgeschrieben.
Welche Sanierungskosten können von der Steuer abgesetzt werden?
- Kosten, die im Zuge der Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie entstanden sind.
- Kosten für denkmalpflegerische Maßnahmen, die vor Baubeginn von der Denkmalschutzbehörde genehmigt wurden.
- Begründete Investitionen, die zum Erhalt der Immobilie notwendig sind und durch die die historische Substanz des Baudenkmals erhalten bleibt.
Bevor ein Bauunternehmen mit der Sanierung beauftragt wird, muss zunächst festgestellt werden, welche baulichen Maßnahmen erforderlich sind, um das Gebäude in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dabei steht vor allem die Bewahrung der Bausubstanz im Vordergrund. Die Denkmalschutzbehörde muss die Maßnahmen genehmigen. Sie ist auch über bauliche Veränderungen zu informieren, die eine energetische Sanierung und eine allgemeine Modernisierung des Gebäudeinneren betreffen.
Als Eigentümer sind Sie nur dann berechtigt, die Denkmalschutz-AfA geltend zu machen, wenn die Genehmigung vorliegt. Das Finanzamt verlangt die Vorlage einer Bescheinigung, mit der die Wiederherstellungskosten bei der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden. Neben der Denkmalschutz-AfA gibt es die Möglichkeit, von der Denkmalschutz-Förderung zu profitieren.